AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Für alle zwischen itslive (im Folgenden „wir“ oder „uns“) und dem jeweiligen Auftraggeber abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

§ 2 Präsentationen und sonstige Arbeitsmittel

1. Jegliche, auch teilweise, Verwendung von Präsentationen, die wir dem Auftraggeber mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellt oder überreicht haben, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Dies gilt für jede Art von Leistung, unabhängig von einem etwa bestehenden urheberrechtlichen Schutz. Dies gilt darüber hinaus auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorares durch uns liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Leistungen.

2. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Original-Illustrationen etc.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum, sofern es sich bei diesen nicht um die vertraglich geschuldete Leistung selbst handelt. Eine Herausgabepflicht besteht nicht und auch zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.

§ 3 Subunternehmer

1. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Leistungen selbst auszuführen oder aber auch Dritte damit zu beauftragen. Die Beauftragung Dritter entbindet uns nicht von unseren vertragsgemäßen Verpflichtungen.

2. Wir sind berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung wir vertragsmäßig mitwirken, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.

3. Aufträge an Werbeträger erteilen wir im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haften wir nur in dem unter § 7 bestimmten Umfang.

§ 4 Lieferfristen, Erfüllungsort, Leistungsumfang

1. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

2. Erfüllungsort der beauftragten Leistung sowie für eine etwaige Nacherfüllung ist unser Firmensitz. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens mit der Übergabe, bei Versendung des Auftragsgegenstandes jedoch bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend, wobei es der Übergabe bzw. Abnahme gleichsteht, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

3. Von uns zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe zu Farbe, Bild- oder Tongestaltung werden erst dann bindender Vertragsinhalt, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von uns gegenüber dem Auftraggeber bestätigt wird.

4. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen, sofern sie im Rahmen des § 5 Abs. 1 RDLG zulässig und zur ordnungsgemäßen Erfüllung unserer vertraglichen Hauptleistungspflichten erforderlich sind, werden nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung Vertragsbestandteil.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Unsere Vergütung ist 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Der Auftraggeber trägt zudem alle weiteren im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehenden Kosten und Abgaben, insbesondere die Künstlersozialabgabe sowie etwaig anfallende Zölle.

2. Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.

§ 6 Nutzungsrechte

1. Wir werden unserem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender, Rechnungen alle für die Verwendung unserer Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für uns erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllen wir unsere Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Änderung und Bearbeitung, bedarf unserer Zustimmung.

2. Ziehen wir zur Vertragserfüllung Dritte heran, verpflichten wir uns, von diesen Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 6.1 zu erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber zu übertragen.

§ 7 Gewährleistung, Haftung

1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten auch die von uns übermittelten Protokolle gemeinsamer Besprechungen, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen unverzüglich nach deren Erhalt in Textform widersprochen.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, setzen die Mängelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich hierbei ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

3. Ist der übergebene Auftragsgegenstand mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des nachfolgenden Absatz 4 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

4. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Übergabe des Auftragsgegenstandes. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Schadensersatzansprüche verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht in München als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Es gilt deutsches Recht.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Leistungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Aufträge für den Bezug von Leistungen erteilt itslive (im Folgenden „wir“ oder „uns“) ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch die Annahme eines Auftrages erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis mit diesen Bedingungen. Wird unser Auftrag vom Auftragnehmer abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Bedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Will der Auftragnehmer zu seinen Bedingungen abschließen, hat er uns in einem gesonderten Schreiben darauf ausdrücklich hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, den Auftrag zurückzuziehen. Unsere Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn wir nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen, sofern sie nur einmal mit dem Auftragnehmer verbindlich vereinbart waren.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob wir den Auftrag in eigenem oder fremdem Namen erteilen.

§ 2 Lieferung, Gefahrübergang

1. Lieferung und Leistung des Auftragnehmers muss dem Stand der Technik und von uns vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen.

2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die von uns angegebenen Liefertermine verbindlich. Über Verzögerungen in der Auftragsabwicklung sind wir unverzüglich zu unterrichten.

3. Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an unseren Firmensitz zu übermitteln, sofern wir keine abweichende Lieferanschrift angegeben haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

§ 3 Kostenvoranschlag, Auftragsänderungen

1. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind verbindlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags unsererseits sind nur zu vergüten, wenn sie einen Mehraufwand erfordern und der Auftragnehmer uns die Mehrkosten unverzüglich schriftlich angekündigt hat.

§ 4 Mängelgewährleistung

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln an den Lieferungen und Leistungen und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Zu einer Untersuchung des Auftragsgegenstands oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Insoweit abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

3. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Eingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.

4. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Lieferung bzw. Leistung und der erneute Einbau, sofern die Lieferung bzw. Leistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

§ 5 Sonderbedingungen für einzelne Verträge

1. Art Buying/Fotografen

1.2. Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Leistung persönlich zu erbringen.

1.3. Wir sind berechtigt, dem Auftragnehmer Hilfskräfte, Models, Requisiten, technische Effekte und den Aufnahmeort vorzuschreiben. Soweit durch derartige Vorgaben nach Auftragserteilung Mehrkosten entstehen, werden diese von uns getragen, sofern der Auftragnehmer uns die Mehrkosten unverzüglich schriftlich angekündigt hat.

1.4. Soweit nichts anderes vereinbart, umfasst die vereinbarte Vergütung alle im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallenden Kosten. Hierzu gehören insbesondere die Vergütung für Hilfskräfte, Modells, Requisiten, Verbrauchsmaterial, technische Effekte, Locations sowie Reise- und Übernachtungskosten. Die entsprechenden Verträge schließt der Auftragnehmer in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Festpreis vereinbart ist, unter Vorlage der Belege.

1.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Modellen und anderen Rechtsinhabern einen ihm vom Auftraggeber vorgelegten Revers unterzeichnen zu lassen. Dieser muss die Veröffentlichung der Abbildungen für Werbezwecke in dem Umfang der Werbemaßnahme gewährleisten, der dem Auftragnehmer mitgeteilt

wurde. Des Weiteren muss der Revers Unterlassungs-, Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen des Rechts am eigenen Bild, Urheberrechten und sonstiger Rechte gegenüber dem Auftraggeber oder dessen Kunden ausschließen.

1.6. Vereinbarungen mit Dritten in unserem oder unseres Kunden Namen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns bzw. durch unseren Kunden.

2. Printproduktion/Reinzeichnung

2.1 Sind die von uns zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten zur Auftragsabwicklung unbrauchbar oder weisen sie offensichtliche Fehler auf, ist der Auftragnehmer verpflichtet uns darüber unverzüglich, in jedem Fall vor Druckbeginn, zu unterrichten.

2.2 Vor Fertigungsbeginn sind uns Andrucke, Nullmuster, Anspritzungen etc. vorzulegen. Mit der Produktion darf erst begonnen werden, wenn diese Vorlagen von uns schriftlich freigegeben sind. Freigegebene Vorlagen sind verbindlich.

2.3 Nach Produktionsbeginn sind uns unverzüglich Ausfallmuster zu übergeben. Soweit nichts anderes vereinbart, darf die Auslieferung erst nach unserer schriftlichen Freigabe der Ausfallmuster erfolgen.

2.4 Drucktechnische Zwischenergebnisse, insbesondere Lithos, auch in elektronischer Form, sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und uns nach Beendigung des Auftrages zu Eigentum und Nutzung zu überlassen.

2.5 Der Auftragnehmer ist nach Auftragsende verpflichtet, Daten oder andere drucktechnische Zwischenerzeugnisse für die Dauer von 12 Monaten zu archivieren. Ein Vergütungsanspruch dafür besteht nicht.

§ 6 Nutzungsrechte

1. Der Auftragnehmer überträgt uns oder unserem Kunden alle für die werbliche Verwertung des Auftragsergebnisses erforderlichen, bei ihm oder bei von ihm beauftragten Dritten mit der Erstellung des Werks entstehenden oder zu dessen Verwertung erforderlichen, bereits bestehenden Nutzungs-, Verwertungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Verwendung seiner Leistungen Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeits- oder Markenrechte nicht verletzt. Auf unser Verlangen hat er geeignete Nachweise vorzulegen und uns im Falle einer Inanspruchnahme durch den Dritten unverzüglich unter Tragung sämtlicher Kosten freizustellen.

2. Die Rechteübertragung erfolgt mit Abnahme des Gesamtwerks. Die Übertragung umfasst insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung, Sendung, Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, sowie der Bearbeitung, einschließlich der Übersetzung und der Synchronisation. Sie umfasst alle bekannten Wiedergabeverfahren, insbesondere die Verwertung im Internet oder vergleichbaren Systemen. Die Übertragung hat ohne Anspruch auf Urheberbenennung zu erfolgen. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Rechte ganz oder teilweise auf einen Kunden weiter zu übertragen, mit dem diesbezügliche Vereinbarungen im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehen.

§ 7 Eigentum an Arbeitsunterlagen

1. An den uns übertragenen Nutzungsrechten zugrunde liegenden Arbeitsergebnissen, Vorlagen und Originalen, insbesondere Druckvorlagen, Originalfotos, Negativmaterial, Illustrationen, Filme, Datenträger erwerben wir zeitlich unbefristetes Eigentum mit Zahlung der vereinbarten Vergütung. Soweit sich diese Arbeitsergebnisse im Besitz des Auftragnehmers befinden, sind sie von diesem zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr an uns zu übermitteln.

2. Arbeitsunterlagen oder andere Gegenstände, die der Auftragnehmer von uns oder Dritten zur Durchführung des Auftrages erhält, sind von ihm zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr uns zu übermitteln. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Auftragnehmers besteht nicht.

§ 8 Vertraulichkeit

Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen sind – auch nach Beendigung des Auftrages – streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Einschaltung Dritter zur Auftragsabwicklung sind diese entsprechend zu verpflichten.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Als Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht in München für alle Streitigkeiten vereinbart.

3. Es gilt deutsches Recht.

Stand: 01.07.2020

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